GEG § 17

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 2: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1: Wohngebäude

§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

1Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. 2Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.

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MAAAH-73142