GEG § 31

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude [1]

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

Fundstelle(n):
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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 280) mit Wirkung v. .