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GEG § 56

Teil 3: Bestehende Gebäude [1]

Abschnitt 2: Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden [2]

§ 56 Abweichungsbefugnis [3]

Die Länder können

  1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und

  2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 3 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Abschn. 2 aufgehoben mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 52 bis 56 aufgehoben mit Wirkung v. .