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GEG § 54

Teil 3: Bestehende Gebäude [1]

Abschnitt 2: Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden [2]

§ 54 Kombination [3]

1Zur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können die Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Ersatzmaßnahmen nach § 53 untereinander und miteinander kombiniert werden. 2Die prozentualen Anteile der einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3 und 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe mindestens 100 ergeben.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 3 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Abschn. 2 aufgehoben mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 52 bis 56 aufgehoben mit Wirkung v. .