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GEG § 53

Teil 3: Bestehende Gebäude [1]

Abschnitt 2: Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden [2]

§ 53 Ersatzmaßnahmen [3]

(1)  1Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass

  1. der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird aus

    1. einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder

    2. einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43,

  2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe von Absatz 2 getroffen werden oder

  3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44 bezogen wird.

2§ 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2)  1Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie muss das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent unterschritten werden. 2Satz 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovierung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 einhält.

(3)  1Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt wird. 2§ 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 3 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Teil 3: Anforderungen an bestehende Gebäude“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Abschn. 2 aufgehoben mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 52 bis 56 aufgehoben mit Wirkung v. .