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GEG § 43

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 4: Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude [1]

§ 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung [2]

(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass

  1. durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird oder

  2. durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.

(2)  1Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 genügen. 2§ 41 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 2 Abschn. 4 gestrichen mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 34 bis 45 aufgehoben mit Wirkung v. .