Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 4: Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude [1]
§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse [2]
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
(2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in einem Brennwertkessel erfolgen.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom (BGBl I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, genügen. 2§ 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden.
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MAAAH-73142
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 2 Abschn. 4 gestrichen mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 34 bis 45 aufgehoben mit Wirkung v. .