Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 4: Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude [1]
§ 38 Nutzung von fester Biomasse [2]
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom (BGBl I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Biomasse muss genutzt werden in einem
Biomassekessel oder
automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,
es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.
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MAAAH-73142
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 2 Abschn. 4 gestrichen mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 34 bis 45 aufgehoben mit Wirkung v. .