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GEG § 38

Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 4: Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude [1]

§ 38 Nutzung von fester Biomasse [2]

(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom (BGBl I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. die Biomasse muss genutzt werden in einem

    1. Biomassekessel oder

    2. automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

  2. es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.

Fundstelle(n):
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MAAAH-73142

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) wird die Überschrift von Teil 2 Abschn. 4 gestrichen mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 280) werden die §§ 34 bis 45 aufgehoben mit Wirkung v. .