Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
AStBV (St) 2023/2024.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Im allgemeinen Strafrecht richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gem. § 143 Abs. 1 GVG nach den Regelungen über den Gerichtsstand gem. §§ 7 bis 11a StPO. Durch § 388 AO werden diese allgemeinen Vorschriften für strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Finanzbehörden ersetzt und bestimmen von allen funktional (§ 386 AO) und sachlich (§ 387 AO) zuständigen Behörden eine, die örtlich den Einzelfall verfolgt.
2Nach § 388 AO ergeben sich örtliche Zuständigkeiten nach Maßgabe des Tatorts, der Tatentdeckung (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 AO), der abgabenrechtlichen Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder des Wohnorts (§ 388 Abs. 1 Nr. 3 AO) bzw. – in Ermangelung eines Wohnsitzes im räumlichen Geltungsbereich der AO – des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 388 Abs. 3 AO).
3Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten bzw. die abgabenrechtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, so werden diese Finanzbehörden gem. § 386 Abs. 2 AO zusätzlich zu den bisherigen Finanzbehörden zuständig.
II. Geltungsbereich
4Die Vorschrift gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Uner...