Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 80 Bevollmächtigte und Beistände
AEAO zu § 80 AO; Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, des Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen ( BStBl 2019 I S. 594).
Drescher, Der übergangene Bevollmächtigte – Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Betroffenen selbst trotz Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten?, NVwZ 1988 S. 680; Günther/Grupe, Zulässigkeit studentischer Beratung in „Tax Law Clinics“ nur noch eine Frage der Zeit?, NWB Nr. 23 v. S. 1664.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Nach § 80 Abs. 1 bzw. Abs. 6 AO können sich handlungsfähige Beteiligte (§ 78 AO) und gesetzliche Vertreter eines selbst handlungsunfähigen Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten oder durch einen Beistand unterstützen zu lassen.
2Das Recht zur kompetenten Vertretung bzw. Unterstützung soll „Waffengleichheit“ zwischen der Finanzbehörde und dem Beteiligten herstellen, die größere Sachkunde der Finanzbehörde ausgleichen und ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Gebots eines fairen Verfa...