Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 303 Namenspapiere
Abschn. 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); Abschn. 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Hollinger, Die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Wertpapiere, MDR 2019 S. 520.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Regelung des § 303 AO ist erforderlich im Vorgriff auf die Verwertung von Namenspapieren als Sonderfall der Verwertung von Wertpapieren. Da auf den Namen des Vollstreckungsschuldners lautende Wertpapiere nicht verkehrsfähig sind, müssen diese erst noch verwertungsfähig gemacht werden. Hierzu stellt § 303 AO die Ermächtigungsgrundlage dar und gibt der Vollstreckungsbehörde hierzu – je nach Sachverhaltsgestaltung – ein oder zwei Möglichkeiten an die Hand: zum einen die Umschreibung des Papiers auf den Namen des Käufers/Erwerbers und zum anderen, sollte es sich u...