Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
Abschn. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Lemaire, Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung, AO-StB 2005 S. 183.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 293 AO regelt die Rechte Dritter, die von der Pfändung betroffen sind, aber nicht im Besitz der Sache sind. Dies ist nach dem Wortlaut dann der Fall, wenn der Dritte an der gepfändeten Sache ein (besitzloses) Pfand- oder Vorzugsrecht besitzt.
2§ 293 AO dient der Wahrung der (rein) finanziellen Interessen des Drittbetroffenen. Daher kann der Dritte die Pfändung und Verwertung der Sache durch Einwendungen nach § 293 AO nicht verhindern (keine Freigabe). Der Dritte erhält „lediglich“ einen schuldrechtlichen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Erlös der verwerteten Sache vor dem Vollstreckungsgläubiger. Zur klageweisen Geltendmachung dieses Vorzugsrecht verweist ihn § 293 Abs. 2 AO auf den Zivilrechtsweg.
II. Geltungsbereich
3§ 293 AO gilt nur für Pfändungen beweglicher Sachen, nicht jedoch für die Zwangsvolls...