Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 408 Kosten des Verfahrens
Sterzinger, Erstattung der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens in Steuerstrafsachen, NZWiSt 2012 S. 207; Höpfner, Außer Spesen nichts gewesen – Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens, PStR 2015 S. 127; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, JVEG, Kommentar, 5. Aufl. 2021; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG, 25. Aufl. 2021.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 408 AO regelt als Spezialvorschrift zu den Kostenregeln der §§ 464 ff. StPO die Konsequenz hinsichtlich der Gebühren und Auslagen, die sich aus § 392 Abs. 1 AO i. V. m. § 45 StBVV i. V. m. RVG ergibt, nämlich der Verteidigertätigkeit von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Steuerstrafverfahren. Ohne die Vorschrift wäre hinsichtlich der notwendigen Auslagen aufgrund der Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger als Verteidiger keine Regelung vorhanden, die diese an den Kostentragungsregime der §§ 464 ff. StPO partizipieren lassen könnte.
II. Anwendungsbereich
2§ 408 AO gilt für die notwendigen Auslagen des oben genannten Personenkreises, soweit diese als ...