Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1Wie die amtliche Überschrift zutreffend präzisiert, finden sich in § 112 AO die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe, wobei diese Grenzen in absolute (Abs. 2) und relative (Abs. 3 und 4) unterteilt werden können. Im Absatz 5 finden sich Regelungen zur Auflösung eines Konfliktes zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
2Der Norm kommt die Funktion zu, den Anwendungsbereich, die Voraussetzungen aber auch die Grenzen der Amtshilfe einer um diese Hilfe ersuchenden Finanzbehörde, zwar nicht vollständig abschließend, aber doch wesentlich zu konkretisieren. Obgleich die Norm lediglich „ersuchte Behörden“ erwähnt und keinerlei Regelungen betreffend ersuchte Gerichte enthält – die im § 111 AO aber ausdrücklich erwähnt sind – gilt die Norm auch dann, wenn ein Gericht um Amts- oder Rechtshilfe ersucht wird. Es handelt sich hier offensichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Übernahme des Norminhaltes aus dem VwVfG.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Inhaltlich entspricht der § 112 AO wesentlich dem § 5 VwVfG sowie dem § 4 SGB X. Sie gilt lediglich für den innerstaatlichen Fall der Inanspruchnahme von Amtshilfe.