Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 330 Ersatzvornahme
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Bei der Ersatzvornahme beauftragt die FinBeh einen Dritten mit der Erfüllung der steuerlichen Pflicht (Fremdvornahme). Die Selbstvornahme durch eigene Bedienstete wird in der AO dem unmittelbaren Zwang § 331 AO zugeordnet. Ziel der Ersatzvornahme ist damit, unmittelbar den mit dem Zwangsmittelverfahren erwünschten Zweck zu erreichen, während man beim Zwangsgeld weiterhin von der Mitwirkung des Pflichtigen abhängig ist.
Zum Verfahrensablauf und den allgemeinen Voraussetzungen der jeweiligen Verfahrensschritte s. Zugmaier/Nöcker/Schwaiger, § 328 AO Rz. 6 ff., zur Zwangsgeldandrohung s. Zugmaier/Nöcker/Schwaiger, § 332 AO Rz. 3, zur Zwangsgeldfestsetzung s. Zugmaier/Nöcker/Schwaiger, § 333 AO Rz. 3.
2 Die Ersatzvornahme ist nur möglich bei vertretbaren Handlungen; d. h. bei Handlungen, die ein Dritter rechtlich sowie tatsächlich durchführen kann.
Vertretbar und der Ersatzvornahme zugänglich sind u. a.
die Erstellung einer Abschlussbilanz durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, wenn sich der Pflichtige weigert
die Lesbarmachung von Datensätzen
die Gangbarmachung eines Grenzpfades (§ 14 ZollVG), sowie ...