Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
Steinhauff, Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren Miterben, jurisPR-SteuerR 3/2016 Anm. 1; Günther, Nichtigkeit von Verwaltungsakten – Letzter Rettungsanker bei versäumten Einspruchsfristen und chancenlosen Anträgen auf Änderung, AO-StB 2016 S. 201; Steinhauff, Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten, AO-StB 2018 S. 105; Uhländer, Die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in der Insolvenz – Wer ist der richtige Adressat?, AO-StB 2018 S. 324.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Verwaltungsakten gem. § 119 Abs. 1 AO gebietet, dass der Regelungsinhalt dem jeweiligen Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit soll u. a. sicherstellen, dass erkennbar ist, welcher Sachverhalt wie geregelt wurde und wer von ihm betroffen ist. Grundsätzlich besteht gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 AO Formfreiheit. Bei berechtigtem Interesse kann der Betroffene jedoch nach § 119 Abs. 2 Satz 2 AO verlangen, dass ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich bestätigt wird. Darüber hinaus wird zusätzlich für spezielle...