Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 118 Begriff des Verwaltungsakts
AEAO zu § 118, AEAO vor § 172, AEAO vor § 130, 131.
Pfab, Der Verwaltungsakt in der Abgabenordnung, SteuerStud 2007 S. 12; v. Wedelstädt, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte – Unterschiede bei Anwendungsregeln und Rechtsfolgen, AO-StB 2012 S. 280; Tormöhlen, Betriebsprüfung und Rechtsschutz, AO-StB 2013 S. 192; Müller, Gegenwehr gegen Ermittlungsmaßnahmen – Hinweise zur Anfechtung rechtswidrigen Behördenhandelns, AO-StB 2017 S. 23; Zaumseil, Die Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten, VR 2017 S. 73.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Der Verwaltungsakt (Steuerverwaltungsakt) gem. § 118 AO stellt die wichtigste Handlungsform der Finanzverwaltung dar. Als Eingriffsverwaltung äußert die Finanzbehörde (siehe →Rz. 10) ihren Willen (siehe →Rz. 7) auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Ob die jeweilige Äußerung der Behörde eine einseitige hoheitliche Maßnahme (siehe →Rz. 9) und damit einen Verwaltungsakt oder lediglich einen sog. Realakt (tatsächliche Handlung) darstellt, hat Bedeutung z. B. für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. §§ 347 ff. AO) oder für d...