Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
AEAO zu § 31b; , BStBl 2020 I S. 518.
Hetzer, Deutsche Umsetzung neuer europäischer Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EuZW 2008 S. 560; Hütwohl, Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) – Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem neu gefassten Geldwäschegesetz, ZIS 2017 S. 680; Baum, Änderungen der Abgabenordnung durch das JStG 2010 Erleichterung der Verlagerung der Buchführung ins Ausland NWB 2011 S. 362; Raue/Roegele, Kunstvolle Geldwäsche? – Neuregelungen zur Geldwäschebekämpfung im Kunstsektor, ZRP 2019 S. 196.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1Die Norm ist ein Bundesgesetz i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO und erlaubt damit grundsätzlich die Weitergabe, Verwertung und Verarbeitung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Zweck ist, wie die Überschrift offenbart, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, was wiederum auf Vorgaben der Europäischen Union basiert.
2Der § 31b Abs. 1 AO berechtigt die Finanzbehörden dazu, geschützte Daten sowohl nach eigenem Ermessen als auch auf Ersuchen an andere Behörden zu übermitteln, wenn ein legitimer Übermi...