Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
AEAO zu § 163, AEAO zu §§ 130, 131, AEAO zu § 171, AEAO zu § 347, AEAO zu § 361.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 163 AO eröffnet die Möglichkeit eine – von der nach den Steuergesetzen tatsächlich entstandenen Steuer – abweichende (also materiell-rechtlich unzutreffende) Steuer festzusetzen, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. In Ausnahmefällen ist es ebenso denkbar, dass es für die Festsetzung der zutreffenden Steuer keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr gibt (z. B. fehlende Korrekturvorschrift) und § 163 AO dazu genutzt wird, die zutreffende Steuerbelastung herzustellen. Die Vorschrift stellt daher eine Ausnahme zu dem in § 85 Satz 1 AO geregelten Grundsatz, demzufolge die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze (also materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich zutreffend) gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben, dar. Diese Ausnahmeregelung soll dafür Sorge tragen, im Einzelfall außergewöhnlichen Umständen des Steuerpflichtigen in sachlic...