Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 132 AO stellt klar, dass auch während eines Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahrens die Finanzbehörde Herrin des Verfahrens bleibt und Verwaltungsakte jederzeit zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern kann. Eine eigene Korrekturnorm enthält § 132 AO nicht, so dass materielle Voraussetzungen und Umfang der Korrektur nach den in Bezug genommenen Korrekturvorschriften vorliegen müssen.
2Nach § 132 Satz 2 AO kann die Behörde den VA ändern, wenn ein Dritter einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf gegen den begünstigenden VA eingelegt hat. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, so dass die Behörde die gerichtliche Entscheidung nicht abwarten muss. § 132 Satz 2 AO gilt nur für §§ 130, 131 AO.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die behördlichen Aufhebungs- und Änderungsbefugnissen nach §§ 130 f. und §§ 172 ff. AO stehen neben der Möglichkeit der Behörde, im Einspruchsverfahren gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO den Verwaltungsakt zu ändern. Einen rechtswidrigen VA muss die Behörde im Einspruchsverfahren gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO zurücknehmen. Offenbare Unrichtigkeiten gem. § 129 AO können jederzeit berichtigt werden, auch wenn § 132 AO nicht ausdrü...