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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 24

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Aktuelle Entwicklungen und Erläuterungen zu den Eintragungen in der Anlage N

David Jauch

[i] Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen, mit denen eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der [i]Langenkämper, Interaktive Checkliste, NWB CAAAE-09766 Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Regelung gilt allerdings nicht nur für Überschusseinkünfte (vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit), sondern ist auch für die Gewinneinkünfte entsprechend anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG).

I. Der Vordruck im Überblick

[i]Formulare: Einkommensteuer 2019, NWB TAAAH-39176 Die notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erklärt der Steuerpflichtige auf Seite 3 der Anlage N, die grob in zwei große Abschnitte untergliedert werden kann: In den Zeilen 61 bis 69 hat der Steuerpflichtige die Frage zu beantworten, ob eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist (Prüfung dem Grunde nach). In den Zeilen 70 bis 87 ist die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten zu ermitteln (Prüfung der Höhe nach).

II. Anerkennung dem Grunde nach

[i]TatbestandsmerkmaleBei der Frage, ob die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist, müssen die folgenden Tatbestandsmerkmale geprüft werden:

  1. Es muss eine berufliche Veranlassung vorliegen.

  2. Der Arbeitnehmer muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort) eine (Zweit-)Wohnung nutzen.S. 25

  3. Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts an seinem Hauptwohnsitz (Familienwohnung) unterhalten. Dieser eigene Hausstand muss den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bilden und der Arbeitnehmer muss sich an den Haushaltskosten finanziell beteiligen.

1. Berufliche Veranlassung

In den Zeilen 61 und 62 des Vordrucks ist die berufliche Veranlassung näher zu erläutern:

[i]Beruflicher AnlassEin beruflicher Anlass wird nach der Verwaltungsauffassung (R 9.11 Abs. 2 LStR) unstreitig in folgenden Fällen bejaht:

  • Versetzung durch den Arbeitgeber,

  • Wechsel des Arbeitgebers oder Begründung einer erstmaligen Beschäftigung,

  • der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können (vgl. H 9.11 Abs. 1 - 4 „Berufliche Veranlassung" LStH).

[i]Sog. WegverlegungsfälleIm Übrigen sind auch die sog. Wegverlegungsfälle begünstigt. In diesen Fällen verlegt ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und begründet darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts auf Dauer zu erfolgen hat.

Beispiel 1:

Der ledige Bundesligaprofi Günter Omez spielt seit Jahren für den Stuttgarter Profiverein. Er hat unstreitig einen eigenen Hausstand (Wohnung) in Stuttgart in der Nähe des Trainingsgeländes. Nach der Heirat mit seiner aus Augsburg stammenden Lebensgefährtin beschließen beide, nach Augsburg zu ziehen; die Wohnung in Stuttgart behält er bei.

Die doppelte Haushaltsführung ist nunmehr auch dann beruflich veranlasst, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt wird. Der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Gründen unterhalten, u. a. um die erste Tätigkeitsstätte schnell und unmittelbar aufsuchen zu können (R 9.11 Abs. 2 Satz 5 LStR).

Beispiel 2:

Die Ehegatten A und B leben und wohnen mit ihren Kindern von Oktober bis Mai in Hamburg. In dieser Zeit haben sie dort ihren eigenen Hausstand und Lebensmittelpunkt. Die Sommerzeit verbringen sie in ihrem Ferienhaus in Haffkrug (Ostsee) in der Lübecker Bucht. Von Juni bis September verwendet A die Wohnung in Hamburg als Zweitwohnung, um von dort aus seine erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen. An den Wochenenden kehrt er in das Ferienhaus zurück.

In Fällen, [i]Auf Dauer angelegter Mittelpunkt der Lebensinteressenin denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Beschäftigungsort) ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung, da die Wohnung der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen sein muss. Somit ist in diesem Fall die doppelte Haushaltsführung zu verneinen, da der Lebensmittelpunkt nur in den Sommermonaten verlegt wird. S. 26

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