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Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Mit hat der BFH in der Sache VI R 24/18 ( NWB YAAAH-60317) entschieden, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich ist.
Der ledige Kläger ist (gelernter) Behälter- und Apparatebauer. Von September bis Dezember 2014 besuchte er in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. In einem Arbeitsverhältnis stand er während dieses Zeitraums nicht.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2014) machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u. a. Kosten für eine Unterkunft in A sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nicht. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Der Kläger sei in A während des Schw...