Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Taube, Vorsicht bei der Anmeldung von Steuerforderungen durch das Finanzamt im Insolvenzverfahren, NWB Nr. 17 vom S. 1260, NWB XAAAG-80667; Scholz, Haftung des beauftragten Rechtsanwalts – Anwendung des § 166 AO auf den beauftragten und haftenden Bevollmächtigten, NWB Online Beitrag 2019, NWB VAAAH-31550;
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 166 AO regelt die Verbindlichkeit von Steuerfestsetzungen gegenüber Personen die (zunächst) selber nicht von der entsprechenden Festsetzung betroffen sind. Erfolgte die Steuerfestsetzung z. B. wirksam gegenüber einem Steuerpflichtigen, so wirkt diese Festsetzung nach Ablauf der Einspruchsfrist (Eintritt der Unanfechtbarkeit) auch gegenüber bestimmten Dritten, obwohl die Festsetzung diesen gegenüber ggf. niemals bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Steuer nur noch in Ausnahmefällen Einwendungen von dritter Seite erhoben werden können. § 166 AO unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Personenkreisen als Wirkungsadressaten, nämlich dem Gesamtrechtsnachfolger (1. Alt.) und Vertretern, Bevollmächtigten sowie kraft eig...