Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Hintergrund dieser Rechtsnorm ist, dass berechtigt ist, die Auskunft nach den §§ 101 bis 103 AO verweigert werden darf, insoweit auch berechtigt ist, die Vorlage von Gutachten i. S. v. § 96 AO, Urkunden i. S. v. § 97 AO und Wertsachen i. S. v. § 100 AO zu verweigern. § 104 erweitert folglich das Auskunftsverweigerungsrecht insoweit um das Vorlageverweigerungsrecht.
2Da Angehörige eines Beteiligten i. S. des § 15 AO die Auskunft nach § 101 AO in vollem Umfang verweigern können, sind sie auch nach § 104 AO in vollem Umfang weigerungsberechtigt.
II. Geltungsbereich
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
3§ 104 AO besteht seit Einführung der AO 1977 aktuell fort.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
4Unter die Vorschrift des § 104 AO fallen
Der Beteiligte nach § 78 AO,
Wer für einen Beteiligten Urkunden oder Wertsachen aufbewahrt,
Von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbundene Personen i. S. v. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO,
Notare (§ 104 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 102 Abs. 4 Satz 2 AO).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5Nachdem vorrangig § 101 AO das Auskunftsverweigerungsrecht Angehöriger nach § 15 AO klarstellt, regelt § 104 AO das Vorlage-Verweigerungsrecht von Gutachten und Urkunden...