Abgabenordnung Kommentar
Stand: 29.09.2025
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§ 187 Akteneinsicht
Gehm, Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren sowie vor dem FG, AO-StB 2025 S. 184.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 187 AO begründet für die Steuerberechtigten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Zerlegungsverfahren. Da die Steuerberechtigten im Zerlegungsverfahren keine eigenen Ermittlungsbefugnisse haben, sollen sie durch das Recht auf Information nach § 187 AO die Zerlegungsgrundlagen überprüfen können. Sie sollen nicht durch das Zerlegungsergebnis der Finanzbehörde überrascht werden. Beide Teilinformationsrechte des Steuerberechtigten (s. →Rz. 4 f.) verfolgen dieses Informationsziel und dienen zugleich der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit (§ 85 AO) der Zerlegung.
II. Geltungsbereich
2§ 187 AO gilt in allen gesetzlich vorgesehenen Zerlegungsverfahren bei der Gewerbesteuer (§§ 28 bis 34 GewStG) und bei der Grundsteuer (§§ 22 bis 24 GrStG). Im Einspruchsverfahren gegen einen Zerlegungsbescheid gilt § 187 AO nach § 365 Abs. 1 AO sinngemäß. Im Klageverfahren gilt das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO ohne die Einschränkungen des § 187 AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Das Recht auf Auskunft und Akteneins...