Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 178a (weggefallen)
A. Allgemeine Erläuterungen
1Das konkretisiert das Vorabverständigungsverfahren zum Abschluss so genannter Advance Pricing Agreements (APA) Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen auf der einen Seite und einer oder mehrerer Steuerverwaltungen auf der anderen Seite. In einem solchen APA vereinbaren die Beteiligten für einen festen Zeitraum die Anwendung bestimmter Verrechnungspreismethoden für im Voraus festgelegte, grenzüberschreitende Vorgänge.
2Durch dieses Verfahren sollen Unternehmen Planungssicherheit für grenzüberschreitente Vorgänge schaffen können, bevor diese in die Praxis umgesetzt werden. Die Alternative hierzu wäre im Zweifel die Durchführung internationaler Verständigungsverfahren nach den jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
3§ 178a AO regelt die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zum Abschluss von APA. Er wurde mit Art. 10 Nr. 11 JStG 2007 eingeführt und trat mit Wirkung zum in Kraft.
4Die in der Norm vorgesehen Gebühren sind keinesfalls kostendeckend, was schon in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden hat. ...