Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 90 AO sind Steuerpflichtige (§ 33 AO) als Beteiligte i. S. des § 78 AO zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten umfasst auch die Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Demnach sind nicht nur Beteiligte, sondern auch dritte Personen zur Auskunft verpflichtet.
Entsprechendes gilt über § 97 AO auch hinsichtlich der Vorlage von Urkunden. Dies dient der Gewährleistung einer gleich- und rechtmäßigen Besteuerung nach § 85 AO. Bestimmten Personen- und Berufsgruppen stehen in diesem Zusammenhang jedoch etwaige Verweigerungsrechte zu.
2§ 101 AO steht dabei an erster Stelle in der Reihe der Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte der §§ 101 bis 106 AO, wodurch die Wichtigkeit der familiären Verbundenheit zwischen Angehörigen her...