Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 26 Zuständigkeitswechsel
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt, in dem ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt. § 26 Satz 2 AO ermöglicht, ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen. § 26 Satz 3 AO sieht eine Verschiebung des Zuständigkeitswechsels bei Insolvenzantrag oder Liquidation vor.
2§ 26 AO gilt nicht für den Fall, dass sich die sachliche Zuständigkeit ändert.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Zur Abweichung von § 26 AO kommt eine Zuständigkeitsvereinbarung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen gem. § 27 AO in Betracht.
Falls eine Verfahrensfortführung nach § 26 Satz 2 AO ausscheidet, weil ein Verwaltungsverfahren noch nicht begonnen ist oder die örtliche Zuständigkeit auch über ein solches Verfahren hinaus unverändert bleiben soll, kann die bisher zuständige Behörde die Besteuerung gem. § 27 AO übernehmen.
Im Fall des § 26 Satz 3 AO kann die bisher zuständige Behörde die Besteuerung gem. § 27 AO abgeben.
4 Für das Einspruchsverfahren ist § 367 Abs. 1 Satz 2 AO (für das AdV-Verfahren i. V. m. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO) zu beachten, für das gerichtliche Verfahren § 63 FGO.
5Siehe auch § 130 Abs. 4 AO bei Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen VA.
6 Für die gesond...