BGB § 992
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
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