BGB § 958
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 5: Aneignung
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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