BGB § 938
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 2: Ersitzung
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
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