BGB § 924
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 1: Inhalt des Eigentums
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903