BGB § 909
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 1: Inhalt des Eigentums
§ 909 Vertiefung
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903