BGB § 898
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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