Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung [1]
1Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
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1Anm. d. Red.: § 874 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719) mit Wirkung v. 9. 10. 2013.