BGB § 839a

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 27: Unerlaubte Handlungen

§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen [1]

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 839a eingefügt gem. Gesetz v. 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.