BGB § 8

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger [1]

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.