Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16: Gesellschaft [1]
Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft [2]
Kapitel 4: Ausscheiden eines Gesellschafters [3]
§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters [4]
(1) 1Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. 2Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
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1Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Titel 16 (§§ 705 bis 740c) neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 728 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. – Zur Anwendung siehe § 61 EGBGB.