BGB § 666
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste [1]
Untertitel 1: Auftrag
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 30. 7. 2010.