Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1: Werkvertrag
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 639 Haftungsausschluss [1]
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 639 i. d. F. des Gesetzes v. 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102) mit Wirkung v. 8. 12. 2004.