BGB § 605

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 6: Leihe

§ 605 Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,

  2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,

  3. wenn der Entleiher stirbt.

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