Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 59 Anmeldung zur Eintragung [1]
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145) mit Wirkung v. 30. 9. 2009.