BGB § 58
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
über die Bildung des Vorstandes;
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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