BGB § 58

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 1: Vereine

Kapitel 2: Eingetragene Vereine

§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;

  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;

  3. über die Bildung des Vorstandes;

  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

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