BGB § 556f

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum

Kapitel 2: Die Miete

Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten [1]

§ 556f Ausnahmen [2]

1§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

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1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 21. 4. 2015 (BGBl I S. 610) mit Wirkung v. 1. 6. 2015.

2Anm. d. Red.: § 556f eingefügt gem. Gesetz v. 21. 4. 2015 (BGBl I S. 610) mit Wirkung v. .