BGB § 555f
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1a: Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen [1]
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen [2]
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
künftige Höhe der Miete.
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