BGB § 423
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 423 Wirkung des Erlasses
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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