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BGB § 398

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung

§ 398 Abtretung

1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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WAAAA-73903

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