BGB § 240

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

§ 240 Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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