BGB § 240
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
§ 240 Ergänzungspflicht
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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WAAAA-73903