BGB § 2371

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 9: Erbschaftskauf

§ 2371 Form

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903