BGB § 2349
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 7: Erbverzicht
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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